Honorarweitergabe an Dozenten

Honorarweitergabe an selbstständige Dozenten nicht umsatzsteuerfrei

Eine Diplom-Pädagogin war mit einem „Privaten Bildungsinstitut“ im Bereich der Erwachsenenbildung tätig. Sie unterrichtete an einer Berufsakademie. Außerdem waren für sie an der Berufsakademie selbstständige Dozenten tätig, denen sie das Honorar weiterreichte. Die Pädagogin meinte, sämtliche von ihrem „Privaten Bildungsinstitut“ erbrachten Leistungen seien umsatzsteuerfrei.Der Bundesfinanzhof erkannte nur die von der Pädagogin persönlich und unmittelbar gegenüber der Berufsakademie erbrachten Unterrichtsleistungen als umsatzsteuerfrei an. Die Befreiungsvorschrift spricht ausdrücklich von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen. Die selbstständigen Dozenten erbrachten ihre umsatzsteuerlichen Leistungen aber gegenüber der Diplom-Pädagogin. Deren „Privates Bildungsinstitut“ wiederum war keine anerkannte Bildungseinrichtung, die umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen hätte erbringen können.

Ein weiterer vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall betraf den Inhaber eines Zeichenbüros. Dieser unterrichtete bei einer Handwerkskammer, seine Mitarbeiter bei einem Berufsförderungswerk. Auch hier ging es um die Steuerfreiheit der nur mittelbar erbrachten Unterrichtsleistungen, allerdings anhand der Rechtslage vor 1999. Damals konnten nicht die selbstständigen Lehrer, sondern nur die Träger bestimmter Bildungseinrichtungen umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen erbringen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch eine natürliche Person als Träger umsatzsteuerfrei sein kann. Allerdings muss der natürlichen Person die Anerkennungsbescheinigung erteilt sein. Insofern reicht es auch hier nicht aus, wenn die Unterrichtsleistungen durch angestellte Mitarbeiter erbracht werden.



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