Keine Versetzung über 300 km

Keine Versetzung über eine Entfernung von 300 km

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Versetzung über eine Entfernung von 300 km hinzunehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Betrieb während der mehrjährigen Elternzeit der Arbeitnehmerin an einen 300 km vom bisherigen Arbeitsort entfernten Ort verlegt. Die Arbeitnehmerin bot dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung am alten Standort an. Dadurch, dass der Arbeitgeber dies ablehnte, geriet er in Annahmeverzug, so dass er den Arbeitslohn zahlen musste. Eine Versetzung an einen so weit entfernten Arbeitsort sei, so das Gericht, von der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt. Allenfalls habe ihm die Möglichkeit offen gestanden, durch eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung die Mitarbeiterin an den neuen Beschäftigungsort zu versetzen. Von dieser Möglichkeit hatte der Arbeitgeber aber keinen Gebrauch gemacht. Da die Arbeitnehmerin ihre Arbeit ordnungsgemäß angeboten hatte, der Arbeitgeber diese Arbeitsleistung indessen nicht in Anspruch nahm, war er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.



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