Jahressteuergesetz 2008

Jahressteuergesetz 2008

Zum Ende des Jahres hat das Jahressteuergesetz 2008 das parlamentarische Verfahren durchlaufen und im Vergleich zum Ursprungsentwurf noch wichtige Abwandlungen erfahren. In 29 Gesetzen und Verordnungen werden eine Vielzahl von steuerlichen Einzelmaßnahmen umgesetzt, die teilweise nur redaktioneller Art sind, andererseits aber auch inhaltliche Änderungen mit sich bringen.

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist zukünftig nur noch bei einer Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen möglich. Begünstigungsfähig ist darüber hinaus auch die Übertragung einer GmbH-Beteiligung von mindestens 50 % durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer wird. Ausnahmsweise kann der bei der Übertragung landwirtschaftlichen Vermögens auf die Altenteilerwohnung entfallende Anteil an den Versorgungsleistungen weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Sonstige Übertragungen von Kapitalvermögen (z.B. Wertpapiere) oder Grundvermögen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung führen, können ab dem 1.1.2008 nicht mehr Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein.

Zwischen Rente und dauernder Last wird nicht mehr unterschieden, so dass Versorgungsleistungen in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen und beim Empfänger voll besteuert werden.

Die Neuregelungen sind auf alle nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge (Altfälle) wird grundsätzlich Vertrauensschutz gewährt, indem die alte Rechtslage gültig bleibt. Die neue Rechtslage (Versagung des Sonderausgabenabzugs) gilt aber doch ab 2008 für Altfälle, wenn das übertragende Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Nur der Nutzungsvorteil eines zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks (ersparte Nettomiete) zählt weiterhin als Ertrag des Vermögens.

Rechnungen bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen

Damit die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Pflege-, Betreuungs- oder Handwerkerleistungen) steuerlich anerkannt wurden, mussten diese bisher durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden. Eine Beifügung der Nachweise ist zukünftig, erstmals in den Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2008, nicht mehr erforderlich. Stattdessen sollen nachprüfbare Angaben in den Steuererklärungen abgefragt werden. Barzahlungen an den Leistungserbringer reichen aber weiterhin nicht aus, um die steuerliche Erleichterung in Anspruch zu nehmen.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird der Steuervorteil auch auf Haushalte in der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (vorher nur inländische Haushalte) erstreckt. Diese Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Rettung des Hausbankenprinzips

Unternehmer, die bei einer Bank ein Guthaben unterhalten, bei der sie ebenfalls einen betrieblichen Kredit aufgenommen haben (back-to-back-Finanzierung), sollten mit diesen Kapitalerträgen von der ab 2009 gültigen Abgeltungsteuer ausgenommen werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären. Der Gesetzgeber will verhindern, dass einem Unternehmen Fremdkapital zugeführt wird, obwohl Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden könnte, das stattdessen als private Kapitalanlage verwendet wird.

Nunmehr soll zur Aufrechterhaltung des Hausbankenprinzips eine back-to-back-Finanzierung nur in enger begrenzten Fällen unterstellt werden. Nämlich, wenn die Kapitalüberlassung der Bank in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage des Unternehmers steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Per Gesetz liegt kein enger zeitlicher Zusammenhang vor, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind.

Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen

Der vermeintlich günstige Abgeltungsteuersatz von 25 % muss durch den Verzicht auf die Geltendmachung von Werbungskosten erkauft werden (Bruttobesteuerung). Bei der Fremdfinanzierung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt das ab 2009 dazu, dass die Zinsaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Diesen untragbaren Zustand hat jetzt auch der Gesetzgeber erkannt und für Beteiligungen, die unternehmerischen Einfluss gewähren, Abhilfe geschaffen.

Auf Antrag werden Dividenden dem persönlichen Steuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (40 % der Dividende sind steuerfrei) unterworfen, wenn der Steuerpflichtige

zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder

zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.



Der Werbungskostenabzug ist dann nicht auf den so genannten Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt. Der Antrag muss nur einmal für die Zeit von fünf Veranlagungszeiträumen gestellt werden. Es wird dann fingiert, dass die Beteiligungsuntergrenzen für den gesamten Zeitraum überschritten sind. Erst danach sind ein neuer Antrag und die Darlegung der Antragsvoraussetzungen erforderlich. Wird der Antrag widerrufen, greift wieder die Abgeltungsteuer. Eine Rückkehr zum progressiven Einkommensteuertarif ist dann ausgeschlossen.

Anteilsverfahren, Lohnsteuer-Jahresausgleich und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das noch im Regierungsentwurf vorgesehene lohnsteuerliche Anteilsverfahren, das eine Alternative zur Besteuerung von Ehegatten mit den Steuerklassen III/V sein sollte, wurde wegen seiner Komplexität nicht umgesetzt. Insbesondere die Tatsache, dass den Arbeitgebern der Ehegatten die Bezüge des anderen Ehegatten hätten mitgeteilt werden müssen, ist auf Ablehnung gestoßen. Die Koalition plant allerdings, zum 1.1.2009 ein geeignetes Anteilsverfahren einzuführen.

Zur beabsichtigten Streichung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber kommt es nicht.

Im Jahr 2010 werden letztmalig die Papier-Lohnsteuerkarten ausgestellt. Ab 2011 kommen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Einsatz, die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden. Arbeitgeber müssen dann die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale mittels der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abrufen.

Elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung

Zukünftig muss die Kapitalertragsteueranmeldung elektronisch übermittelt werden. Die Neuregelung greift erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Frist für Antrag auf Einkommensteuerveranlagung entfällt

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird die Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, z. B. bei Antrag zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Die bisher im Gesetz vorgesehene Antragsfrist von zwei Jahren ist gestrichen worden, so dass eine Veranlagung auch noch nach mehreren Jahren durchgeführt werden kann. Die Neuregelung greift ab dem Veranlagungszeitraum 2005, für frühere Veranlagungszeiträume schon dann, wenn über eine Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung auf Grund der bisherigen Ausschlussfrist noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Gewerbesteuer - geringere Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Immobilien

Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurden die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:

Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,

bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,

Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,

20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

Neu: 65 % (vorher 75 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Damit will der Gesetzgeber dem Einzelhandel entgegenkommen, der über die gewerbesteuerliche Belastung bei hohen Mieten in Innenstadtlagen geklagt hatte. Die Änderung tritt mit der Unternehmensteuerreform ab dem Erhebungszeitraum 2008 in Kraft.



Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Um eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, ist die Verwaltung auch auf Missbrauchsvorschriften angewiesen. Aus fiskalischen Gründen bzw. zur Reparatur von handwerklich schlechten Gesetzen werden jedoch legitime Steuergestaltungen unter dem Deckmantel des Missbrauchs schnell als Steuerschlupfloch gebrandmarkt. Der Paragraf über den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, der im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 noch alle Steuerbürger unter Generalverdacht stellte, ist mit Wirkung ab 2008 modifiziert worden.

Ein Missbrauch soll vorliegen, wenn der Steuerbürger eine unangemessene Gestaltung wählt, die bei ihm oder einem Dritten zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Zur Beurteilung der Angemessenheit wird auf einen verständigen Dritten bei gleichem wirtschaftlichen Sachverhalt und Zielsetzung abgestellt. Dies ist streitanfällig. Immerhin trägt dafür die Finanzverwaltung die Beweislast. Liegt Unangemessenheit vor, kann der Steuerbürger sich noch exkulpieren, wenn er beachtliche außersteuerliche Gründe für seine gewählte Gestaltung nachweist.



Übertragung eines Miteigentumsanteil Honorarweitergabe an Dozenten