Kein Aufwendungsersatzanspruch

Kein Aufwendungsersatzanspruch eines Testamentsvollstreckers, wenn Erben der Testamentsvollstreckung widersprechen

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf steht dem Testamentsvollstrecker kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Erben zu, wenn die Erben der Testamentsvollstreckung dadurch widersprochen haben, dass sie das Verfahren auf Einziehung des Erbscheins eingeleitet haben.

Das Gericht folgte damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach dem vermeintlichen Testamentsvollstrecker nur bei widerspruchslos ausgeübtem Amt ein Aufwendungsersatz zusteht. Ist ein Testament hinsichtlich der Anordnung einer Testamentsvollstreckung auslegungsbedürftig, so ist es stets mit einem Risiko verbunden, wenn eine Person dieses Amt gegen den Willen der Erben aufnimmt.



Keine Versetzung über 300 km Kapitallebensversicherung unpfändbar