Nutzungsdauer eines Handelsvertreterrechts

Kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Handelsvertreterrechts

Bei dem von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbenen Vertreterrecht handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es unterliegt der Abnutzung und ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in gleich bleibenden Jahresbeträgen über seine Nutzungsdauer abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für den konkreten Einzelfall im Schätzungsweg zu bestimmen.

Das Handelsvertreterrecht ist von einem Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbetreibenden zu unterscheiden, der über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben ist. In der Regel hat ein Handelsvertreter keinen Geschäftswert. Für das Unternehmen ist auch kein nennenswerter Kapitaleinsatz erforderlich. Außerdem basiert der geschäftliche Erfolg im Allgemeinen auf dem persönlichen Arbeitseinsatz. Für die Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist auch auf die Besonderheiten des vertretenen Produkts und des vertretenen Unternehmens abzustellen. Dabei sind die Dauerhaftigkeit der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und seinen Kunden ebenso zu berücksichtigen wie die Art, Qualität und Marktposition des vertretenen Produkts. Deshalb ist von einer geringeren als 15-jährigen Nutzungsdauer auszugehen.

Für die zeitliche Mindestdauer ist zu berücksichtigen, dass der persönliche Einsatz des Handelsvertreters bei der Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Er hat eine geringere Bedeutung als dies im Verhältnis zwischen Arzt und Patient der Fall ist. Hier spielt das persönliche Vertrauensverhältnis die entscheidende Rolle, was zur Anerkennung einer Nutzungsdauer von nur drei Jahren für den immateriellen Praxiswert einer Arztpraxis führt.

Bedingt durch die vorgenannten Überlegungen kann für ein übliches Handelsvertreterrecht eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren berücksichtigt werden.



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