Telekommunikationsüberwachung

Neuregelungen zur Telekommunikationsüberwachung und zur Vorratsdatenspeicherung

Der Deutsche Bundestag hat am 9. November 2007 ein Gesetz zur Neuregelung zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung eine Telefonüberwachung angeordnet werden kann, wird grundsätzlich auf schwere Straftaten (d. h. auf Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind) begrenzt.

Im Kernbereich privater Lebensgestaltung ist eine Telefonüberwachung von vornherein verboten.

Nur Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete werden von allen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die ihnen in dieser Eigenschaft anvertrauten Informationen und die Umstände der Informationsübermittlung beziehen. Gegen alle anderen Berufsgeheimnisträger wie z. B. Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten sind Ermittlungsmaßnahmen zulässig, wenn im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung die Erfordernisse einer effektiven Strafverfolgung höher zu bewerten sind als die durch das Berufsgeheimnis geschützten Interessen.

Die Interessen der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen sollen durch so genannte verfahrenssichernde Regelungen wie Benachrichtigungspflichten, einheitliche Löschungsregelungen und einen nachträglichen Rechtsschutz berücksichtigt werden.



Vorratsdatenspeicherung

Telekommunikationsunternehmen müssen ab 1.1.2009 für sechs Monate im Wesentlichen folgende Telekommunikationsverkehrsdaten speichern:

Telefonanbieter:

Genutzte Rufnummern und Kennungen, Uhrzeit und Datum der Verbindungen, Standort der angewählten Funkzelle bei Beginn der Mobilfunkverbindung.

Internetzugangsanbieter:

Zugewiesene IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetnutzung, Anschlusskennung.

Anbieter von E-Mail-Diensten:

E-Mail-Adressen, IP-Adressen von Absender und Empfänger nebst Zeitangaben.

Internettelefonieanbieter:

Rufnummern, Zeitpunkte der Kommunikation, IP-Adressen.



Es werden nur die vorgenannten Verkehrsdaten gespeichert, keine Telekommunikationsinhalte. Für den Zugriff auf diese Daten benötigen die Strafermittlungsbehörden einen richterlichen Beschluss.

Auf Grund erheblicher Zweifel nicht nur von Datenschützern an der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes ist zu erwarten, dass sich das Bundesverfassungsgericht hiermit beschäftigen muss.



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