Umfang mietvertragliche Betriebspflicht

Umfang einer mietvertraglichen Betriebspflicht

Eine Mieterin betrieb in einem Einkaufszentrum ein Textilgeschäft, das über zwei Eingänge in unterschiedlichen Etagen zu erreichen war. Nach einer längeren Zeit wurde der obere Eingang von ihr geschlossen, so dass die Kunden den Laden nur noch über den Eingang im Erdgeschoss betreten und verlassen konnten. Gegen die Schließung des Eingangs wandte sich die Vermieterin und berief sich zur Begründung ihrer Forderung auf die mietvertragliche Betriebspflicht. Sie meinte, dass wegen der Zugänge im Erd- und Obergeschoss das Geschäft eine herausgehobene Bedeutung für die Kundenfrequenz im oberen Stockwerk besaß. Dadurch hätten diese Geschäfte an Bedeutung verloren.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden besteht jedoch keine Verpflichtung der Mieterin, beide Geschäftszugänge dauerhaft offen zu halten. Diese genüge ihrer Betriebspflicht durch Öffnen und Betreiben des Ladens, auch wenn die Kundschaft ihn nur über den Eingang im Erdgeschoss betreten könne. Die permanente Öffnung des oberen Ladeneingangs gehöre weder unmittelbar noch mittelbar zu den Mieterpflichten. An dieser Sichtweise ändere sich auch dadurch nichts, dass zu Beginn der Mietzeit beide Eingänge geöffnet worden waren.



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