Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist regelmäßig wiederkehrende Ausgabe bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.

Beispiel: Ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, zahlt die Umsatzsteuer Dezember 2007 in Höhe von 1.000 € am 7. Januar 2008. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs entrichtet wird, sind die 1.000 € in der Gewinnermittlung des Jahres 2007 als Betriebsausgabe abzuziehen.

Vermieter können Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen entsprechend in der Anlage V als Werbungskosten berücksichtigen.



Aushilfen Beiträge zur Sozialversicherung Umfang mietvertragliche Betriebspflicht