Aushilfen Beiträge zur Sozialversicherung

Unternehmen müssen für untertariflich entlohnte Aushilfen Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe des Tariflohns entrichten

Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe zur Sozialversicherung sind nicht die tatsächlich gezahlten, sondern die geschuldeten Arbeitsentgelte zu Grunde zu legen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Ein Gebäudereinigungsunternehmen hatte eine Vielzahl von Aushilfen geringfügig beschäftigt und dabei untertariflich entlohnt. Das Unternehmen begründete dies damit, die geringfügig Beschäftigten seien nicht zur Gebäudereinigung, sondern zur Müllbeseitigung auf einem Messegelände eingesetzt worden. Diese Tätigkeit unterfalle nicht den herangezogenen tarifvertraglichen und für allgemein verbindlich erklärten Regelungen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellte das Landessozialgericht zunächst fest, dass es für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe nicht auf das gezahlte, sondern auf das geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Auch die grundsätzliche Tarifgebundenheit des Gebäudereinigungsunternehmens sei unstreitig. Das Unternehmen behaupte lediglich, die Tarifverträge hätten für die von den betreffenden Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten nicht gegolten. Wer als Arbeitgeber derartiges behaupte, müsse auch die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass Tätigkeiten ausgeführt wurden, die nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages fallen. Da der Arbeitgeber dies im vorliegenden Fall unterlassen hatte, wurde er zur Zahlung der sich nach dem tarifvertragraglichen Entgelt ergebenden Sozialversicherungsbeiträge verurteilt.



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