Aufwendungen für Schadstoff Gutachten

Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten sind als Werbungskosten abzugsfähig

Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch die Einkunftsart veranlasst wurden. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare Veranlassung genügt.

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen. Der Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass bei der Vermietung von Gebäuden auch die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand gehört.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist allerdings auch, dass es sich bei den Aufwendungen nicht um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Nicht entscheidend ist, ob die getroffene Maßnahme zu einer Werterhöhung des Grundstücks führt.



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