Betriebsunterbrechungsversicherung

Betriebsunterbrechungsversicherung eines gewerblichen Unternehmers

Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören und die geleisteten Prämien Betriebsausgaben sind, richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Leistungen der Versicherung Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, sind die Prämien allenfalls Sonderausgaben, die Einnahmen nicht steuerbar.

Werden durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung gleichzeitig private Risiken, wie z. B. eine allgemeine Erkrankung, mitversichert, sind die Beiträge wesentlich und untrennbar privat mitveranlasst und insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Leistungen der Versicherung sind dann auch nicht steuerbar. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Der Bundesfinanzhof wird die endgültige Entscheidung treffen müssen.



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