Erneute Ansparrücklage

Erneute Ansparrücklage für dieselben Wirtschaftsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Ein Installationsbetrieb hatte zum 31.12.1995 eine Ansparrücklage gebildet, die mangels durchgeführter Investitionen zum 31.12.1997 aufgelöst wurde. Das Unternehmen bildete für dieselben Wirtschaftsgüter in der Bilanz zum 31.12.1997 erneut eine Rücklage und löste sie - weil wieder keine Investition erfolgte - zum 31.12.1999 auf. Das Finanzamt erkannte die Bildung einer Rücklage nicht an, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, dass eine Anschaffung der Wirtschaftsgüter erfolgen würde.

Während das Finanzgericht der Klage des Unternehmers statt gab, machte der Bundesfinanzhof Vorbehalte geltend. Wird nach Auflösung eine Ansparrücklage erneut für dieselben Wirtschaftsgüter gebildet, müsse glaubhaft gemacht werden, dass die Anschaffung noch ernsthaft geplant und zu erwarten ist. Die Ernsthaftigkeit müsse substanziiert werden, z. B. durch Nachweis einer Bestellung. Die Bildung einer Rücklage zur Erlangung einer Steuerstundung sei nicht statthaft.



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