Freibetrag für Veräußerungsgewinne

Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer steht ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt, wenn der Veräußerer dies beantragt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Die Gewährung des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits gewährt worden ist.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster setzt die altersabhängige Gewährung des Freibetrags voraus, dass der Veräußerer spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung (des Erfüllungsgeschäfts) das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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