Freiwillig begründete Rentenverpflichtung

Freiwillig begründete Rentenverpflichtung nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig

Ein Unternehmer hatte sein Unternehmen an einen früheren bei ihm beschäftigten Geschäftsführer übertragen. Als Kaufpreis wurde die Zahlung lebenslanger wiederkehrender Bezüge an entfernte Verwandte des Unternehmers vereinbart. Die Zahlungsverpflichtung sollte mit dem Tod des Veräußerers beginnen. Später, als auch der Erwerber des Unternehmens den Betrieb veräußerte, einigte er sich mit den Empfängern der wiederkehrenden Bezüge darauf, die Rentenzahlungen in einer Summe an die Begünstigten auszuzahlen. Diesen Betrag wollte er im Zuge der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns als Veräußerungskosten berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab.

Empfänger der Zahlungen war nicht der Veräußerer, sondern von ihm benannte dritte Personen. Sie sollten, unabhängig von der Übertragung des Unternehmens an den Erwerber, nach seinem Tod eine lebenslange Rente erhalten. Damit handelte es sich um eine freiwillige Rentenverpflichtung des Betriebsveräußerers an seine Verwandten und nicht um eine Veräußerungsrente. Auf Grund dieser Umstände handelte es sich auch nicht um eine betriebliche Versorgungsrente. Kennzeichnend dafür wäre der Gedanke einer Entlohnung für früher im Betrieb geleistete Dienste.

Auch die Anerkennung einer privaten mit dem Ertragsanteil abzugsfähigen Versorgungsrente schied aus, da die Empfänger der wiederkehrenden Leistungen nicht zum Personenkreis des sog. Generationen-Nachfolgeverbunds gehörten. Dieser Personenkreis umfasst nur pflichtteilsberechtigte Personen oder solche mit ähnlichen Ansprüchen, z. B. Zugewinnausgleichsberechtigte.

Damit waren die laufenden Rentenzahlungen als Zuwendung auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht, also als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen.

Mit derselben Begründung konnte auch der Ablösebetrag nicht im Rahmen der Veräußerung des Unternehmens als Veräußerungskosten berücksichtigt werden. Die Ablösung der privaten Versorgungsrente stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der als unentgeltlich einzustufenden Vermögensübergabe.

Veräußerungskosten sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie eine sachliche Beziehung zum Veräußerungsgeschäft haben. Es ist also stets zu klären, ob die Aufwendungen dem privaten oder betrieblichen Bereich zuzuordnen sind. Die Zuordnung zum betrieblichen Bereich setzt voraus, dass die Aufwendungen durch die Einkunftsart veranlasst sind. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Der frühere Erwerb des Unternehmens erfolgte gegen Zahlung einer privaten Versorgungsrente. Damit wurde die Rente der steuerrechtlichen Unentgeltlichkeit zugeordnet.

Selbst wenn es sich um eine im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigungsfähige private Versorgungsrente gehandelt hätte, wäre es nicht möglich gewesen, den Ablösebetrag im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Aufwand zu berücksichtigen. Abzugsfähige Sonderausgaben fallen in den Bereich der Privatsphäre und nicht in den der Gewinneinkünfte.



Freibetrag für Veräußerungsgewinne Heilbehandlungsleistung umsatzsteuerfrei