Heilbehandlungsleistung umsatzsteuerfrei

Heilbehandlungsleistungen durch Personengesellschaften umsatzsteuerfrei

Zwei Ärzte betrieben - neben ihrer Arztpraxis - eine physiotherapeutische Praxis in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Da sie keine ausgebildeten Krankengymnasten waren, wurden die Leistungen von angestellten Krankengymnasten erbracht. Die Gesellschaft machte die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen geltend. Das Finanzamt setzte aber Umsatzsteuer fest, weil die Gesellschaft selbst keine krankengymnastischen Leistungen erbracht hatte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerfreiheit für Heilbehandlungen unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens zu gewähren ist, wenn die Angestellten über entsprechende Qualifikationen verfügen.



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