Keine Rabattbewertung

Keine Rabattbewertung bei weitergeleiteten Provisionen von Arbeitgeber an Arbeitnehmer

Gibt ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen weiter, handelt es sich um Barlohn. Der Abzug eines Rabattfreibetrags für Sachzuwendungen ist damit nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit dem Fall eines Kreditinstituts zu befassen, das Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen mit einem verbundenen Versicherungsunternehmen teilweise an die Mitarbeiter weiter gab. Betrafen die abgeschlossenen Versicherungsverträge Familienangehörige, wurde die Abschlussgebühr an den Mitarbeiter in voller Höhe weitergeleitet. Die Bank war davon ausgegangen, dass die weitergeleiteten Provisionen um den Rabattfreibetrag zu kürzen waren.

Das Gericht gelangte zu einem anderen Ergebnis. Die besondere Rabattbesteuerung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen aus dessen Produktpalette verbilligt erhält. Unter diese Regelung fällt zwar die Verschaffung eines verbilligten Versicherungsschutzes, nicht jedoch die Weitergabe von Provisionen. Diese Weitergabe ist auch nicht als verbilligte Dienstleistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern anzusehen, so dass auch insoweit kein Sachlohn angenommen werden kann.



Heilbehandlungsleistung umsatzsteuerfrei Offenlegungspflicht von Jahresabschluss