Offenlegungspflicht von Jahresabschluss

Offenlegungspflichten von Jahresabschlüssen zum 31.12.2007

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 begonnen hatten, endete am 31.12.2007 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Während Kapitalgesellschaften bisher kaum mit Sanktionen zu rechnen hatten, wenn sie ihre Jahresabschlüsse vor dem 1.1.2006 nicht einreichten, müssen sie nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2005 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld wird bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung voraussichtlich 2.500 € betragen. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Für spätere Geschäftsjahre ist ebenfalls mit diesen Regelungen zu rechnen.



Keine Rabattbewertung Steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen