Steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags sind steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf der Grundlage einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach Tarifvertragsgesetz steuerfrei sind. Dem Urteil zu Grunde lag der Fall eines landwirtschaftlichen Betriebs, der für seine Arbeitnehmer Beiträge in ein Zusatzversorgungswerk für land- und forstwirtschaftliche Beschäftigte abzuführen hatte. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfasste das Finanzamt die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erhob pauschale Lohnsteuer nach.

Das Gericht macht dagegen deutlich, dass der Anwendungsbereich der maßgeblichen Befreiungsvorschrift auf Grund der Gesetzesänderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 erheblich erweitert worden ist. Zur Steuerfreiheit führen nicht nur sozialversicherungsrechtliche, sondern auch anderweitige gesetzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers, Aufwendungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu leisten.



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