Rentenverpflichtung

Rentenverpflichtung zu Gunsten von Angehörigen eines Betriebsveräußerers nicht abzugsfähig

Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen gegen Rentenverpflichtungen ist grundsätzlich zwischen Veräußerungs- und privaten Versorgungsrenten zu unterscheiden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Übertragen Eltern ihren Kindern ertragbringendes Vermögen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten bemessen werden. Es ist vielmehr zu vermuten, dass sie sich nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern oder der Ertragskraft des übertragenen Vermögens richten. Da unterstellt wird, dass für die Übertragung außerbetriebliche Gründe im Vordergrund stehen, liegt in diesen Fällen eine private Versorgungsrente vor. Die Leistungen sind beim Empfänger als sonstige Leistungen zu versteuern und beim Zahlungspflichtigen als Sonderausgaben abzugsfähig.

Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn bei Vereinbarungen zwischen fremden Personen eindeutige Anzeichen gegen eine Abgestimmtheit von Leistung und Gegenleistung sprechen. Solche Anzeichen ergeben sich beispielsweise daraus, dass der den Betrieb Übertragende als Gegenleistung Rentenzahlungen vereinbart, die nicht an ihn, sondern nach seinem Tod als Unterstützung an eine mit ihm verwandte Person zu zahlen sind. Für den Betriebserwerber bedeutet eine solche vertragliche Vereinbarung, dass die Rentenzahlungen seiner privaten Vermögenssphäre zugerechnet werden und weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Er erfüllt eine freiwillige Verpflichtung des Veräußerers gegenüber dessen Verwandten. Bei der Erfüllung derartiger erbrechtlicher Ansprüche handelt es sich aus Sicht des Veräußerers um eine nicht abzugsfähige, private Vermögensumschichtung.

Welche Folgen diese rechtliche Beurteilung haben kann, zeigt der entschiedene Fall:

Ein Unternehmer hatte einem langjährig im Unternehmen tätigen Mitarbeiter seinen Betrieb übertragen. Es wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Übernehmer nach dem Tod des Unternehmers lebenslange, wiederkehrende Leistungen an entfernte Verwandte des Übergebers zu erbringen hatte. Die laufenden Zahlungen wurden nicht als Betriebsausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem betrieblichen Veräußerungsvorgang anerkannt. Auch eine Anerkennung als Sonderausgaben schied aus. Schließlich war auch die spätere Ablösung der Rentenverpflichtung durch eine Einmalzahlung nicht als betrieblich veranlasst anzusehen. Ein Betriebsausgabenabzug schied aus, die Zahlung wurde der steuerrechtlich irrelevanten Privatsphäre des Übernehmers zugerechnet.



Steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen Schenkungsteuer