Schenkungsteuer

Schenkungsteuer auf das zu Gunsten des Ehegatten eingeräumte Rentenrecht nur bei Bildung eigenen Vermögens

Ein Vater hatte Gesellschaftsanteile auf seine Kinder übertragen. Als Gegenleistung hierfür verpflichteten sich die Kinder zu monatlichen Rentenzahlungen von 20.000 DM, und zwar an den Vater und seine Ehefrau gemeinschaftlich, obwohl diese den Kindern kein Vermögen übertragen hatte. Die Renten wurden auf das Konto des Vaters überwiesen, über das dessen Ehefrau auf Grund einer Kontovollmacht verfügen konnte. Weil der Vater seiner Frau das Rentenrecht freiwillig zugewendet hatte, setzte das Finanzamt Schenkungsteuer in erheblicher Größenordnung fest. Hiergegen wehrte sich die Frau mit der Begründung, dass auf Grund einer internen Vereinbarung die Rente nicht ihr, sondern ausschließlich ihrem Mann zugestanden habe. Deswegen sei die Rente auch nicht auf ein gemeinschaftliches Konto, sondern auf das ihres Mannes gezahlt worden.

Der Bundesfinanzhof konnte über den Fall nicht endgültig entscheiden, sondern verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Es muss bei seinem Urteil folgende Kriterien berücksichtigen:

Wenn die Frau über das Guthaben auf dem Bankkonto eigenständig verfügt und es zur Bildung eigenen Vermögens verwendet hat, kann die Schenkungsteuer festgesetzt werden.

Wenn nur der Vater über das Konto verfügt hat, kann sich keine Schenkungsteuer ergeben.





Rentenverpflichtung Schwarzarbeit lohnt nicht