Schwarzarbeit lohnt nicht

Schwarzarbeit lohnt nicht: Nachzahlungen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung führen zu zusätzlichem steuerpflichtigen Arbeitslohn

Ein Arbeitgeber hatte Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Er führte weder die auf den ausgezahlten Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt noch die Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger ab. Im Rahmen eines späteren Strafverfahrens war Einigung über die Höhe der nachzuentrichtenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erzielt worden. Die Beträge wurden auch gezahlt. Anlässlich einer Jahre später durchgeführten weiteren Lohnsteuerprüfung fiel dem Prüfer auf, dass die aus dem Strafverfahren resultierenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die betroffenen Arbeitnehmer weiterbelastet worden sind. Er unterwarf aus diesem Grund die nicht weiterbelasteten Arbeitnehmerbeiträge als zusätzlichen Arbeitslohn der Lohnsteuer.

Die Richtigkeit dieses Vorgehens wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Das sind alle eingeräumten geldwerten Vorteile, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Dies gilt auch für vom Arbeitgeber nachentrichtete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Mit der Übernahme des Arbeitnehmeranteils wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über den Bruttolohn hinaus einen zusätzlichen geldwerten Vorteil zu. Der Arbeitnehmer ist endgültig von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast befreit. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile übernimmt.



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