Steuerpflicht von Zinsen

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei steuerschädlicher Darlehensverwendung

Die Abtretung einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung zur Darlehenssicherung ist nur in ganz bestimmten Fällen steuerunschädlich. Die Abtretung muss zur Sicherung von Darlehen dienen, die unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern verwendet werden. Diese Wirtschaftsgüter müssen zudem dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt sein. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters aufgenommen wird.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerunschädlichkeit ist die unmittelbare Verwendung solcher Darlehensmittel für die Anschaffung. Wenn die Darlehensmittel zunächst auf ein verzinsliches Girokonto eingezahlt werden und dort länger als 30 Tage bleiben, kann nicht mehr von einer unmittelbaren Verwendung ausgegangen werden.

Beide Voraussetzungen lagen in dem zu beurteilenden Fall nicht vor. Damit war von einer insgesamt steuerschädlichen Verwendung des Darlehens auszugehen. Dies führte in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung.



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