Strafverteidigungskosten

Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche Belastung

Ob Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, richtet sich nach der Veranlassung.

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte sich im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft strafbar gemacht. Einen Teil der Strafverteidigungskosten machte er als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab, weil die Aufwendungen nicht mit dem ausgeübten Beruf, sondern mit dem Erwerb von Anteilen zusammenhingen. Die Aufwendungen waren auch nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen.

Außerdem hatte sich der Geschäftsführer bei Geschäften, die er für die GmbH ausgeübt hatte, strafbar gemacht. Hier erkannte der Bundesfinanzhof die Kosten für die Strafverteidigung in voller Höhe an, weil er die Taten in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer begangen hatte.



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