Atypisch stille Gesellschaften

Atypisch stille Gesellschaften sind grundsätzlich Personengesellschaften

An einer GmbH hatte sich eine weitere GmbH mit einer Einlage von 2.500 € atypisch still beteiligt. Das Finanzamt versagte der atypisch stillen Gesellschaft den Gewerbesteuerfreibetrag, weil an der Personengesellschaft nur Kapitalgesellschaften beteiligt waren. Dagegen klagte diese.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Kläger. Der Freibetrag für Personengesellschaften steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Eine atypisch stille Gesellschaft ist auch dann eine Personengesellschaft, wenn an ihr ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Das Gewerbesteuergesetz differenziert für die Gewährung des Freibetrags nicht danach, wer an der Personengesellschaft beteiligt ist.



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