Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlage unter Nießbrauchsvorbehalt und Übertragung der GmbH-Anteile ohne Nießbrauchsvorbehalt

Eine typische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen beide Unternehmen beherrschen (personelle Verflechtung). Die steuerliche Annahme einer Betriebsaufspaltung setzt nicht voraus, dass zwischen der Besitz-Gesellschaft und der Betriebs-Kapitalgesellschaft eine Beteiligungsidentität besteht. Allein entscheidend ist, dass in beiden Gesellschaften eine einheitliche Willensbildung möglich ist. Dabei wird darauf abgestellt, ob eine Person oder auch Personengruppe über die Mehrheit der Stimmrechte bei beiden Unternehmen verfügt.

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht zu entscheidenden Verfahren übertrug der Vater (Besitzunternehmer) die wesentliche Betriebsgrundlage (Grundstück) auf seine Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt. Gleichzeitig übertrug er die Anteile an der Betriebs-GmbH ohne Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls auf die Kinder. Dadurch hatte der Vater keine Einflussmöglichkeiten mehr auf die Betriebs-GmbH. Es entfiel somit die personelle Verflechtung mit den Folgen, dass die Betriebsaufspaltung mit der Übertragung der GmbH-Anteile ohne Nießbrauchsvorbehalt endete und die stillen Reserven des Besitzunternehmens aufzudecken und zu versteuern waren.

Die abschließende Entscheidung trifft der Bundesfinanzhof.



Befristete Nachhaftung OHG-Gesellschafter Atypisch stille Gesellschaften