Kindergeldberechtigung bei Arbeitsuche

Die Meldung als Arbeit suchend ist für die Kindergeldberechtigung zwischen Schulbeendigung und Wehrdienst zwingend Voraussetzung

Für ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird u. a. Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg konkretisiert in einem Urteil die erforderlichen Voraussetzungen:

Eine Meldung als Arbeit suchend ist für eine Kindergeldgewährung zwingende Voraussetzung.

Dies gilt auch dann, wenn das Kind wegen der bevorstehenden Wehr- oder Zivildienstzeit als schwer vermittelbar gilt.

Dauert die Übergangsphase zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes mehr als vier Monate, besteht auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Kindergeld.

Auch bei einem unverschuldeten Überschreiten der Vier-Monats-Frist gelten die zuvor beschriebenen Grundsätze.



Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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