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Die Meldung als Arbeit suchend ist für die Kindergeldberechtigung zwischen Schulbeendigung und Wehrdienst zwingend Voraussetzung
Für ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird u. a. Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg konkretisiert in einem Urteil die erforderlichen Voraussetzungen:
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