Einfluss von Betriebsferien

Einfluss von Betriebsferien auf den Besitz von Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Leistungsempfänger im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Es reicht aus, wenn die Rechnung in den Machtbereich des Leistungsempfängers gelangt ist, so dass er hiervon Kenntnis nehmen kann.

Betriebsferien haben nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der Leistungsempfänger muss deshalb die Vorsteuer für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem die Rechnung in seinen Machtbereich gelangt ist, auch wenn er diese z. B. wegen Betriebsferien erst später tatsächlich zur Kenntnis nimmt.

Hinweis: Vorsteuer aus Rechnungen, die ein Unternehmer vor dem 1.1. eines Jahres erhält, ist noch im alten Jahr abzuziehen. Dagegen ist die Vorsteuer aus Rechnungen aus dem vorangegangenen Jahr, die erst nach dem 31.12. eines Jahres beim Leistungsempfänger eingehen, erst im Jahr des Zugangs der Rechnungen abziehbar.



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