Bewirtung freier Mitarbeiter

Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug bei Bewirtung freier Mitarbeiter

Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist auf 70 % der nach der Verkehrsauffassung angemessenen Aufwendungen beschränkt. Voraussetzung für die Anerkennung ist ein geschäftlicher Anlass zur Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Die Abzugsbeschränkung umfasst alle Arten der Bewirtungen von Geschäftsfreunden. Auf den Ort der Bewirtung oder nähere Umstände der geschäftlichen Veranlassung kommt es nicht an.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Abzugsbeschränkung auch auf bloße Besucher im Rahmen reiner Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens oder die Bewirtung von freien Mitarbeitern oder Handelsvertretern anlässlich von Schulungsveranstaltungen anzuwenden. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen ist lediglich die Bewirtung von eigenen Mitarbeitern.



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