Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen

Finanzierungskosten für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind Betriebsausgaben

Nimmt eine Personengesellschaft ein Darlehen auf, um damit die Rückzahlung eines von einem Gesellschafter gewährten Darlehens zu finanzieren, sind die entstehenden Finanzierungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Verbindlichkeiten einer Personenhandelsgesellschaft gehören zu ihrem Gesellschaftsvermögen. Sie sind in der Handelsbilanz der Gesellschaft als Schuld auszuweisen. Für den Ausweis in der Steuerbilanz ist als weitere Voraussetzung erforderlich, dass die Schuld betrieblich veranlasst ist.

Vorstehende Grundsätze sind auch für Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft anzuwenden. Gewährt die Forderung dem Gesellschafter einen nicht zu entziehenden Anspruch gegen die Gesellschaft, hat sie den Charakter von Fremdkapital.

Wird ein Darlehen allerdings zur Finanzierung von Entnahmen eines Gesellschafters aufgenommen, liegt eine außerbetriebliche Veranlassung vor. Derartige Konten eines Gesellschafters haben Eigenkapitalcharakter. Anfallende Finanzierungskosten sind dann nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Die Abgrenzung zwischen Gesellschafterdarlehen und Eigenkapitalkonten ist anhand der auf den Konten gebuchten Sachverhalte möglich. Im Gegensatz zu einem Gesellschafterdarlehen kommt der Eigenkapitalcharakter eines Gesellschafterkontos dadurch zum Ausdruck, dass auf diesem neben den Entnahmen auch Einlagen und Verlustanteile gebucht werden.



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