Jubiläumszuwendungen

Für Jubiläumszuwendungen ist die Anzahl der Dienstjahre beim aktuellen Betrieb maßgebend

Ob Arbeitnehmer eine Jubiläumszuwendung beanspruchen können, richtet sich grundsätzlich nach den im aktuellen Betrieb zurückgelegten Dienstzeiten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Es ging um die Angestellte einer Bank, die früher bei der Staatsbank der DDR beschäftigt war, bevor diese auf die jetzige Arbeitgeberin überging. Weder der Wortlaut der maßgeblichen Betriebsvereinbarung, noch der Sinn und Zweck von Jubiläumszuwendungen, Arbeitnehmer an den eigenen Betrieb zu binden, sprächen dafür, dass der Arbeitnehmerin die beanspruchte Jubiläumszuwendung für die 40-jährige Dienstzeit zustehe.

Auch die Regelung über den Fortbestand von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang rechtfertige keine andere Sichtweise. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Jubiläumszuwendung wäre danach nur in Betracht gekommen, wenn die Arbeitnehmerin bereits vor ihrer Beschäftigung bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin eine Jubiläumsgabe nach 40-jähriger Dienstzeit hätte beanspruchen können. Dies war indes nicht der Fall. Gegen den Schutzzweck der Vorschriften über den Betriebsübergang würde nur verstoßen, wäre ein bereits erworbener Besitzstand der Klägerin in Bezug auf eine Jubiläumsgabe berührt.

Ohne Erfolg berufe sich die Arbeitnehmerin auch auf die Rechtsprechung zu unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei einem Betriebsinhaberwechsel.



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