Grundsteuererlass bei Ertragsminderung

Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

Bereits gezahlte Grundsteuern können teilweise erlassen werden, wenn die vereinnahmten Mieten (sog. Ist-Mieten) mehr als 20 % unter den normalen Jahresmieten (sog. Soll-Mieten) liegen. Wie dies bei Gebäuden zu berechnen ist, in denen einzelne Raumeinheiten nicht vermietet sind, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Danach sind - nach den Verhältnissen am Jahresanfang - für die vermieteten Räume die vereinbarten Mieten, für die leer stehenden die ortsüblichen Mieten als Soll-Mieten anzusetzen. Diesen Beträgen sind die Ist-Mieten gegenüberzustellen. Beträgt der Unterschied mehr als 20 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 4/5 des prozentualen Unterschieds zu erlassen. Erlassanträge sind bis zum 31.3. nach Ablauf des Jahres zu stellen, für das der Erlass beantragt wird.

Beispiel:

1. Soll-Mieten    
a) vereinbarte Miete vermietete Räume   108.000 €  
b) übliche Miete leer stehende Räume   13.800 €  
  __________  
  121.800 €  
   
2. Ist-Mieten   
a) vermietete Räume inkl. Mietausfall  95.000 € 
b) leer stehende Räume  0 € 
  __________  
  95.000 €  
  __________  
Ertragsminderung absolut  26.800 € 
   
Ertragsminderung verhältnismäßig  22,00 % 
4/5 hiervon  17,60 % 


Lösung: 17,6 % der gezahlten Grundsteuern können erlassen werden.



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