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Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung
Bereits gezahlte Grundsteuern können teilweise erlassen werden, wenn die vereinnahmten Mieten (sog. Ist-Mieten) mehr als 20 % unter den normalen Jahresmieten (sog. Soll-Mieten) liegen. Wie dies bei Gebäuden zu berechnen ist, in denen einzelne Raumeinheiten nicht vermietet sind, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Danach sind - nach den Verhältnissen am Jahresanfang - für die vermieteten Räume die vereinbarten Mieten, für die leer stehenden die ortsüblichen Mieten als Soll-Mieten anzusetzen. Diesen Beträgen sind die Ist-Mieten gegenüberzustellen. Beträgt der Unterschied mehr als 20 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 4/5 des prozentualen Unterschieds zu erlassen. Erlassanträge sind bis zum 31.3. nach Ablauf des Jahres zu stellen, für das der Erlass beantragt wird.
Beispiel:
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