Kein Anspruch auf Kindergeld

Kein Anspruch auf Kindergeld nach der Genfer Konvention

Zuwanderern in die Bundesrepublik Deutschland war für die Monate August bis November ein Visum erteilt worden. Im November erhielten sie dann eine „Bescheinigung über den Status als Kontingentflüchtling“ und beantragten Kindergeld für die Monate August bis Oktober.

Der Bundesfinanzhof hat es abgelehnt, das Kindergeld für diese Monate zu gewähren, weil für diesen Zeitraum keine Aufenthaltserlaubnis vorlag. Es bestand auch kein Anspruch nach der Genfer Konvention, weil das Kindergeld aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.



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