Vermittlung einer Lebensversicherung

Provisionen für einmalige Vermittlung einer Lebensversicherung sind sonstige Einkünfte

Die Provision für eine von der Ehefrau vermittelte und vom Ehemann abgeschlossene Lebensversicherung ist als sonstige Einkünfte zu erfassen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof.

Die Empfängerin der Provision hatte sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung darauf berufen, dass es sich hier um eine Eigenprovision handele, die als Minderung des Preises für die Versicherung anzusehen sei. Im Übrigen sei sie nur im Innendienst beschäftigt und damit nicht mit der Vermittlung von Versicherungen befasst. Nach Auffassung des Gerichts sind Vergütungen für einmalige Vermittlungsleistungen als sonstige Einkünfte zu erfassen. Die für weitergegebene Eigenprovisionen geltenden Grundsätze finden in diesem Fall keine Anwendung.



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