Keine erhöhte Investitionszulage

Keine erhöhte Investitionszulage für Wirtschaftsgüter eines in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebs, die nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen dienen

Die erhöhte Investitionszulage wird einem in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb nur für solche Wirtschaftsgüter gewährt, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich (nicht mehr als 10 % im nicht begünstigten Bereich) dem in der Handwerksrolle eingetragenen Gewerk dienen. Bei einem Mischbetrieb gehören nur die Wirtschaftsgüter zu dem in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb, die dem handwerklichen Bereich ausschließlich oder nahezu ausschließlich dienen.

Der Bundesfinanzhof hat deshalb den Antrag eines Handwerkers auf erhöhte Investitionszulage abgelehnt, weil die von ihm angeschafften Wirtschaftschaftsgüter ausschließlich seinem außerhalb des handwerklichen Berufsbilds liegenden Betriebsteil Vermietung und Verpachtung zuzuordnen waren.



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