Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmerregelung gilt nicht, wenn Vorjahresumsatz die Grenze von 17.500 Euro überschritten hat

Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, also keine Umsatzsteuer berechnen. Sie können dann auch keine Vorsteuer abziehen.

Ein Unternehmer hatte im Jahr 2002 einen Umsatz von 42.340 € und im Jahr 2003 von 8.700 € erzielt und beanspruchte für 2003 die Kleinunternehmerregelung, weil sein Gesamtumsatz im Kalenderjahr weder die Grenze von 17.500 € noch die von 50.000 € überschritten hatte.

Der Bundesfinanzhof setzte dagegen 1.200 € (16 % aus 8.700 €) Umsatzsteuer fest, weil im Vorjahr die Jahresumsatzgrenze von 17.500 € überschritten worden war. Dabei war die weitere Umsatzgrenze von 50.000 € unerheblich, weil diese nur für den Fall Bedeutung hat, dass der Umsatz des vorangegangenen Jahres niedriger als 17.500 € war.

Hinweis: Optiert ein Unternehmer zur Umsatzsteuer, obwohl die Umsatzgrenze von 17.500 € nicht überschritten wird, ist er daran fünf Kalenderjahre gebunden. Ein Widerruf der Option ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des ersten Kalenderjahrs möglich. Dies bedeutet aber, dass alle Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, berichtigt und den Empfängern der Leistung übersandt werden müssen. Andernfalls muss die Umsatzsteuer als unberechtigt in Rechnung gestellt an das Finanzamt abgeführt werden.



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