Pensionsrückstellung

Pensionsrückstellung nur bei unmittelbaren Arbeitsverhältnissen möglich

Eine GmbH darf eine Pensionsrückstellung nur für Anwartschaften aus einer von ihr selbst erteilten Versorgungszusage bilden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist dies für mittelbare Arbeitsverhältnisse nicht möglich.

Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall betraf eine GmbH, die Anteile einer anderen GmbH erworben hatte. Für die Versorgungszusage an deren Geschäftsführer, der zugleich Alleingesellschafter der Holding war, war bei der Muttergesellschaft eine Pensionsrückstellung gebildet worden.



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