USt-Freiheit von Massageleistungen

Umsatzsteuerfreiheit von Massageleistungen nur bei Heilbehandlung

Massageleistungen sind nur dann steuerfrei, wenn es sich um der menschlichen Gesundheit dienende Heilbehandlungen handelt. Mit dieser Entscheidung bestätigte der Bundesfinanzhof einen allgemeinen Grundsatz. Danach erfüllen nur Maßnahmen, die der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung.

Ein Hotelbetrieb unterhielt ein Kosmetikstudio mit Sauna, Dampfbad und Swimmingpool. Dort wurden Massageleistungen durch angestellte Masseurinnen an Hotelgästen und Privatpatienten erbracht. In einigen Fällen gab es für die Massagen zwar ärztliche Verordnungen, hauptsächlich wurden jedoch die internationalen Kunden des Hotels ohne eine solche Verordnung behandelt. Das Unternehmen beantragte die Steuerfreiheit für sämtliche Massageleistungen. Das Gericht dagegen verwies auf das Gemeinschaftsrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und versagte die Steuerfreiheit für die ohne ärztliche Verordnung erbrachten Massagen.



Verlust durch Schuldübernahme Pensionsrückstellung