Sondervermögen bei Betriebsaufspaltung

Sonderbetriebsvermögen bei Betriebsaufspaltung

Die Kommanditisten einer Maschinenbau GmbH & Co. KG waren Eigentümer eines Betriebsgebäudes und des dazu gehörenden Grund und Bodens. Sie vermieteten dieses Betriebsgrundstück als Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft (GbR) an das Maschinenbauunternehmen. Bedingt durch die Insolvenz des Unternehmens stellte sich die Frage, wann das Grundstück unter Auflösung und Versteuerung der darin enthaltenen stillen Reserven in das Privatvermögen der Gesellschafter übernommen wurde. Der Bundesfinanzhof hat dies entschieden.

Zwischen der KG und der GbR bestand infolge personeller und sachlicher Verflechtung eine Betriebsaufspaltung. Dadurch war das Grundstück als Betriebsvermögen der GbR zu bilanzieren. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die KG endete die Betriebsaufspaltung. Die personelle Verflechtung zwischen beiden Gesellschaften wurde dadurch aufgehoben, dass der Insolvenzverwalter das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der KG erlangte.

Das Ende der Betriebsaufspaltung hatte für die GbR deren Betriebsaufgabe zur Folge. Allein daraus ergab sich aber noch nicht, dass die in dem Grundstück enthaltenen stillen Reserven aufzulösen waren. Denn das Grundstück blieb Betriebsvermögen durch seine weiterhin bestehende Sonderbetriebsvermögenseigenschaft gegenüber der KG. Das Grundstück stand auch noch während des Insolvenzverfahrens der KG im Eigentum von Gesellschaftern der KG und war dazu bestimmt, der Gesellschaft zu dienen. Diese bereits seit der erstmaligen Nutzung des Grundstücks durch die KG bestehende Eigenschaft wurde lediglich von dem Bestehen der Betriebsaufspaltung überlagert. Sie lebte mit Wegfall der Betriebsaufspaltung wieder auf. Das Grundstück war folglich von diesem Augenblick an wieder als Sonderbetriebsvermögen der KG zu bilanzieren.

Die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen kann erst mit einer ausdrücklichen Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen oder der Betriebsaufgabe der KG verloren gehen. Im Zuge der insolvenzrechtlichen Abwicklung wäre dies der Zeitpunkt der Versteigerung des Inventars der KG, weil es mit dem Verlust des Aktivvermögens auch zur Einstellung aller betrieblichen Aktivitäten kommt.



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