Veräußerungsgewinn

Veräußerungsgewinn: Freibetrag nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer steht auf Antrag ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt, wenn der Veräußerer dies beantragt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Die Gewährung des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits gewährt worden ist.

Bisher war streitig, ob es für die Gewährung des Freibetrags ausreichend war, dass das 55. Lebensjahr bis zum Ende des Veranlagungszeitraums vollendet wurde.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht dies nicht aus. Für die Gewährung des Freibetrags ist Bedingung, dass der Veräußerer spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Hinweis: Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen.



Private Veräußerungsgeschäfte Sondervermögen bei Betriebsaufspaltung