Verlust durch Schuldübernahme

Verlust durch Schuldübernahme für typisch stille Gesellschafter nur bis zur Höhe tatsächlich geleisteter Einlagen abzugfähig

Verluste eines typisch stillen Gesellschafters sind für ihn nur bis zur Höhe seiner von ihm tatsächlich geleisteten Einlage abzugsfähig. Ein die geleistete Einlage übersteigender Verlust ist nur vortragsfähig und mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt auch für noch nicht geleistete Einlagen. Solange der stille Gesellschafter seine Einlage in das Gesellschaftsvermögen noch nicht geleistet hat, ist der Abzug eines auf ihn entfallenden Verlustanteils ausgeschlossen.

Ähnliche Grundsätze gelten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs für die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten durch den stillen Gesellschafter gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Die Erklärung des stillen Gesellschafters zur Schuldübernahme allein erfüllt noch nicht die Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit eines auf ihn entfallenden Verlustanteils in entsprechender Höhe. Erst die spätere zivilrechtliche Genehmigung der Gläubiger zur Schuldübernahme führt zur Zahlungsfreistellung der Gesellschaft. Die im Gesellschaftsvermögen ausgewiesene Verbindlichkeit des Drittgläubigers ist gegen eine Verbindlichkeit gegenüber dem stillen Gesellschafter auszutauschen. Die Schuldübernahme ist dann bei dem stillen Gesellschafter wie eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen anzusehen. Im Gegensatz zur zivilrechtlich rückwirkenden Anerkennung der Schuldübernahme auf den Zeitpunkt der erklärten Schuldübernahme führt steuerrechtlich erst die spätere Genehmigung zur Anerkennung ab diesem Zeitpunkt. Erst zu diesem Zeitpunkt ergibt sich für den stillen Gesellschafter ein steuerrechtlich abzugsfähiges Verlustpotenzial in entsprechender Höhe.



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