Vorsteuerpauschalierung bei Übersetzern

Vorsteuerpauschalierung auch bei Übersetzern zulässig

Freiberuflich tätige Schriftsteller, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen, können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz in Höhe von 2,6 % des Umsatzes ansetzen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass diese Pauschalierung auch bei Übersetzern möglich ist, wenn deren Arbeit über eine rein übersetzungstechnische Übertragung hinaus auch eine eigenschöpferische Leistung beinhaltet. Ob eine eigenschöpferische Leistung vorliegt, ist unter Heranziehung der urheberrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Nach dem Urheberrechtsgesetz werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes dann wie selbstständige Werke geschützt, wenn sie ihrerseits persönliche geistige Schöpfungen des Übersetzers sind.

Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit diesem Fall beschäftigen.



Zeitpunkt der Verlustverrechnung Gewerblicher Grundstückshandel