Zeitpunkt der Verlustverrechnung

Zeitpunkt der Verlustverrechnung für einen typisch stillen Gesellschafter

Voraussetzung für den Abzug des Verlustanteils eines typisch stillen Gesellschafters bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen ist, dass der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann der Verlustanteil des stillen Gesellschafters erst danach berechnet und von seiner Einlage abgebucht werden.

Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, für den der Jahresabschluss erstellt wird, sondern der Zeitpunkt, in dem dies tatsächlich geschieht. Erst zu diesem Zeitpunkt verliert der stille Gesellschafter seine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den von seinem Einlagekonto abgebuchten Verlustbetrag. Bei einer eventuellen Auseinandersetzung könnte er lediglich noch sein Restguthaben beanspruchen.



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