Abgrenzung von Erhaltungsaufwand

Abgrenzung von Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden erfordert Einzelfallprüfung

Bei Baumaßnahmen an Gebäuden stellt sich die Frage, ob es sich um Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten handelt. Während Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig sind, müssen Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über den Umbau von Praxisräumen im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses nach einem Wasserschaden zu entscheiden. Hierbei wurden eine Zwischenwand entfernt, Türen verlegt, eine Tür durch eine Fensteranlage ersetzt und eine neue Heizung eingebaut. Die im Obergeschoss gelegenen Wohnräume wurden nicht verändert. Der Hauseigentümer machte die Baukosten als Erhaltungsaufwand geltend, da sie nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesamtgebäudes geführt hatten. Das Finanzamt bewertete sie jedoch als Herstellungskosten.

Das Gericht konnte nicht endgültig entscheiden, gab aber den Hinweis, dass hinsichtlich der wesentlichen Verbesserung nicht auf das Gesamtgebäude, sondern auf die Praxisräume abzustellen ist, weil Praxis- und Wohnräume verschiedene Wirtschaftsgüter sind. Sollten die Praxisräume wegen der besseren Nutzbarkeit durch den Mieter umgebaut worden sein, sind die Baumaßnahmen als Herstellungskosten zu bewerten.



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