Sonderabschreibungen

Freie Wahl bei der Verteilung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auch bei einer Betriebsprüfung

Ein Unternehmer hatte für die Jahre 1996 und 1997 Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz geltend gemacht. Im Rahmen einer später durchgeführten Betriebsprüfung beantragte er eine anderweitige Verteilung und darüber hinaus die Berücksichtigung weiterer bisher nicht geltend gemachter Sonderabschreibungen. Damit verfolgte er das Ziel, die steuerlichen Mehrergebnisse aus der Betriebsprüfung zu kompensieren. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmer Recht.

Ein Steuerpflichtiger kann innerhalb des Begünstigungszeitraums von fünf Jahren frei wählen, in welcher Höhe er die Sonderabschreibungen in einem einzelnen Kalenderjahr in Anspruch nimmt. Die Verteilung kann gleichmäßig oder ungleichmäßig erfolgen. Auch eine volle Inanspruchnahme in einem der Jahre des Begünstigungszeitraums ist möglich.

Kommt es durch eine Betriebsprüfung zu einer Gewinnerhöhung und damit auch zu einer Berichtigung von Bilanzen, kann im Rahmen dieser Veränderungen auch eine anderweitige Verteilung oder erstmalige Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz vorgenommen werden. Selbst ein Vorziehen von in späteren Jahren geltend gemachten Sonderabschreibungen ist möglich, soweit die Verschiebung innerhalb des Begünstigungszeitraums erfolgt. In einem solchen Fall sind die nunmehr fehlerhaften Ansätze in den Bilanzen der Folgejahre zu berichtigen.



Abgrenzung von Erhaltungsaufwand Überlassung vereinseigener Golfanlagen