GmbH-Gesellschafter

Auch zur Konkurrenz gewechselte GmbH-Gesellschafter haben Recht auf Information bis Entschädigung gezahlt ist

Der Gesellschafter einer GmbH, der seine Beteiligung gekündigt, sich einem Konkurrenzunternehmen angeschlossen und die Entschädigung von der Gesellschaft noch nicht erhalten hatte, verlangte Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Dies verweigerte die GmbH.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht München befand. Grundsätzlich haben Gesellschafter Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in ihre Bücher und Schriften, solange die Entschädigung für das Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht vollständig gezahlt wurde. Dies gilt auch nach Kündigung der Beteiligung und selbst nach einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils.

Lediglich wenn wettbewerbsrelevante Informationen verlangt werden, sei die Entgegennahme dieser Informationen durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Treuhänder in Betracht zu ziehen.



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