Erfolgshonorare eines Rechtsanwalts

Erfolgshonorare eines Rechtsanwalts gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist darauf hin, dass Erfolgshonorare bei Rechtsanwälten nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, sondern den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzurechnen sind.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits im Jahr 1981 entschieden, dass auch unzulässige Erfolgshonorare nicht zur Umqualifizierung der Einkünfte führen.



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