Mitarbeiter eines Rettungsdienstes

Mitarbeiter eines Rettungsdienstes müssen für die private Nutzung des Einsatzfahrzeugs keinen geldwerten Vorteil versteuern

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für private Fahrten zur Verfügung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Einsatzleiter eines Rettungsdienstes war verpflichtet, das Einsatzfahrzeug mit auffälligem Erscheinungsbild auch während des Bereitschaftsdienstes stets bei sich zu führen. Diese Verpflichtung diente dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, nämlich der Erledigung öffentlicher Aufgaben.

Das Finanzgericht sah den Vorteil des Einsatzleiters aus der privaten Nutzung des Einsatzfahrzeugs als gering an und verneinte das Vorliegen eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils.



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