Renovierung Dachgeschosses

Fassadenveränderungen im Rahmen der Renovierung eines vermieteten Dachgeschosses können sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen

Der Eigentümer eines Zweifamilienhauses hatte das Dachgeschoss vermietet, das Erdgeschoss bewohnte er selbst. Zum Zweck der Schall- und Wärmedämmung ließ er im Giebelbereich des Dachgeschosses Fassadendämmplatten befestigen, Sperrholzplatten aufnageln und auf diesen Natur-Schieferplatten verlegen. Dafür musste das Dach teilweise ab- und wieder aufgedeckt werden. Es wurde ein Dachüberstand von 60 cm hergestellt und diese Fläche mit neuen Betondachsteinen eingedeckt. Außerdem wurden neue Kupfer-Dachrinnen und neue Fallrohre angebracht.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind alle entstandenen Aufwendungen als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen. In einem teilweise selbst genutzten und teilweise vermieteten Wohnhaus sind sämtliche einer vermieteten Wohnung zuzurechnenden Reparaturaufwendungen voll als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, sofern sie das Gebäude nicht wesentlich verbessern.

Die Herstellung des Dachüberstands führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Wohngebäudes. Der Gebrauchswert wird durch diese einzelne Maßnahme nicht deutlich erhöht. Eine wesentliche Verbesserung würde voraussetzen, dass mindestens drei Kernbereiche einer Wohnung (Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster) in ihrem Gebrauchswert deutlich erweitert und ergänzt werden. In der Herstellung eines Dachüberstands ist auch keine Gebäudeerweiterung zu sehen. Eine solche zu nachträglichen Herstellungskosten führende Baumaßnahme läge nur vor, wenn durch den Einbau bisher nicht vorhandener Bestandteile in das Gebäude dessen Nutzungsmöglichkeit erweitert würde.

Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses führen nur zu Herstellungskosten, wenn sich dadurch eine wesentliche Verbesserung ergibt. Hiervon kann bei der Anbringung von neuen Dachrinnen und Fallrohren nicht ausgegangen werden.

Auch die Anbringung einer Fassadenverkleidung führt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes. Sie ergänzt lediglich die Funktion der Hauswand und erhöht den Wärme- und Schallschutz. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahme innerhalb oder außerhalb der Wohnung durchgeführt wird.



Keine Zwangsbetriebsaufgabe Mitarbeiter eines Rettungsdienstes