Keine Zwangsbetriebsaufgabe

Keine Zwangsbetriebsaufgabe beim Wegfall der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

A hatte seit 1988 ein Betriebsgrundstück mit Verkaufsraum und Werkstatt an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Gesellschafter er war. Die GmbH betrieb dort ein Autohaus. Durch die Vermietung und Beteiligung an der GmbH lagen sowohl sachliche als auch personelle Verflechtungen vor, die zu einer sog. Betriebsaufspaltung führten. Das Betriebsgrundstück war daher Betriebsvermögen des A.

1994 veräußerte er die GmbH-Anteile und vermietete das Betriebsgrundstück an ein anderes Autohaus, an dem er nicht beteiligt war. Weil A wegen des Wegfalls der personellen Verflechtung keinen Gewerbebetrieb mehr hatte, versteuerte das Finanzamt die im Betriebsgrundstück vorhandenen stillen Reserven. A meinte hingegen, er habe noch einen ruhenden Gewerbebetrieb.

Der Bundesfinanzhof gab A Recht, weil er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, auf dem Betriebsgrundstück ein eigenes Autohaus zu betreiben.



Geschäftsveräußerung nicht steuerbar Renovierung Dachgeschosses