Überlassung vereinseigener Golfanlagen

Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von vereinseigenen Golfanlagen

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Greenfees eines Golfclubs umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Überlassung der Golfanlage. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Folge der Umsatzsteuerpflicht ist, dass dem Verein der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zusteht. Dies kann bei hohen Investitionen zu einer erheblichen Erstattung durch das Finanzamt führen.

Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass die Umsatzsteuerpflicht dem Europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht. Der Golfclub kann sich für die Steuerfreiheit der vorgenannten Entgelte auf das Gemeinschaftsrecht berufen. In diesem Fall steht dem Golfclub kein Vorsteuerabzug zu.

Der Golfclub, und das gilt für jeden Sportverein, hat damit ein Wahlrecht: Er kann sich auf die Steuerfreiheit berufen oder die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig mit dem Recht auf Vorsteuerabzug behandeln. Wechselt der Verein die steuerliche Behandlung der Entgelte innerhalb von fünf oder zehn Jahren nach einer Investition, muss er vom Finanzamt erstattete Vorsteuerbeträge zeitanteilig zurückzahlen bzw. erhält er vom Finanzamt die Vorsteuerbeträge zeitanteilig erstattet.



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